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Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines

1.1 Der Schwimmbadbauer wird nachfolgend Lieferant, der Kunde Auftraggeber genannt.

1.2 Der Vertrag ist zustande gekommen, sobald der Lieferant die Bestellung oder den Auftrag in Gestalt einer Auftragsbestätigung angenommen hat. Die Auftragsbestätigung kann auch formlos, insbesondere durch Erbringung entsprechender Leistungen erfolgen.

1.3 Diese allgemeinen Vertragsbedingungen sind für alle Bestellungen des Auftraggebers beim Lieferanten und für alle durch den Lieferanten erbrachten Leistungen ausschliesslich anwendbar.

1.4 Anderslautende Bedingungen des Auftraggebers haben nur dann Gültigkeit, wenn und soweit sie vom Lieferanten ausdrücklich schriftlich übernommen worden oder falls sie mit den Bedingungen des Lieferanten identisch sind.

2. Umfang der Lieferung und Leistungen

2.1 Die Lieferungen und Leistungen des Lieferanten sind in der Auftragsbestätigung, einschliesslich eventueller Beilagen zu dieser, abschliessend aufgeführt. In der Auftragsbestätigung oder in dazugehörigen Beilagen nicht explizit aufgeführte, aber vom Lieferanten erbrachte Lieferungen und Leistungen, sind durch den Auftraggeber zusätzlich zu vergüten. Zudem stehen nur jene Drittunternehmen und/oder Personen zum Lieferanten in einem Vertragsverhältnis, welche im Angebot ausdrücklich bezeichnet sind. Alle anderen am Bau beteiligten Unternehmen und/oder Personen stehen ausschliesslich zum Auftraggeber in einem Vertragsverhältnis.

2.2 Der Lieferant ist ermächtigt, Änderungen, die zu Verbesserungen führen, von sich aus vorzunehmen, soweit diese keine wesentliche Preiserhöhung bewirken.

3. Pläne und technische Unterlagen

3.1 Prospekte und Kataloge sind ohne anderweitige Vereinbarung nicht verbindlich.

3.2 Angaben in technischen Unterlagen sind nur dann verbindlich, wenn und soweit sie ausdrücklich zugesichert sind.

3.3 Dem Lieferanten stehen sämtliche Urheber- und weiteren Rechte an technischen Unterlagen, Plänen, Zeichnungen, Angebote, Skizzen, Beschreibungen, Schreiben etc. zu.

3.4 Der Auftraggeber anerkennt diese Rechte und wird die Unterlagen und Informationen nicht ohne vorgängige schriftliche Ermächtigung des Lieferanten Dritten in irgendeiner Weise ganz oder teilweise zugänglich machen, vervielfältigen, oder ausserhalb des Zwecks verwenden, zu dem sie ihm durch den Lieferanten übergeben worden sind.

4. Preise

4.1 Vorbehältlich einer ausdrücklich anderen schriftlichen Regelung im Angebot verstehen sich alle Preise netto ab Werk, ohne Verpackung, in Schweizerfranken, ohne irgendwelche Abzüge. Sämtliche Lieferungen reisen auf Kosten des Auftraggebers.

4.2 Vorbehältlich einer ausdrücklich anderen schriftlichen Regelung im Angebot gehen sämtliche im Zusammenhang mit dem Vertrag und dessen Erfüllung stehende Kosten sowie alle Nebenkosten wie z.B. solche für Transport, Versicherung, Strom, Wasser, Einfuhr- und andere Bewilligungen etc. zu Lasten des Auftraggebers. Ebenso hat der Auftraggeber alle Arten von Steuern, Abgaben, Gebühren und dergleichen zu tragen, die im Zusammenhang mit der Auftragserteilung und -erfüllung erhoben werden.

4.3 Der Lieferant behält sich eine Preisanpassung vor, falls sich zwischen dem Zeitpunkt des Angebots und der vertragsmässigen Erfüllung die Lohnansätze oder die Materialpreise ändern. Die Preisanpassung erfolgt anhand der Vorgaben des Lieferanten. Dessen Preisanpassung wird durch den Auftraggeber widerspruchslos anerkannt.

4.4 Eine angemessene Preisanpassung erfolgt ausserdem, wenn
– die Lieferfrist nachträglich aus einem der in Ziff. 7.2 genannten Gründe verlängert wird, oder
– Art oder Umfang der vereinbarten Lieferungen oder Leistungen eine Änderung erfahren haben, oder
– das Material oder die Ausführung Änderungen erfahren, weil die vom Auftraggeber gelieferten Unterlagen den tatsächlichen Verhältnissen nicht entsprochen haben oder unvollständig waren.

5. Zahlungsbedingungen

5.1 Die Zahlungen sind vom Auftraggeber entsprechend den vereinbarten Zahlungsbedingungen und -terminen am Domizil des Lieferanten ohne Abzug von Spesen, Steuern, Abgaben, Gebühren und dergleichen zu leisten.

5.2 Festgelegte Zahlungstermine gelten als Fixtermine. Bei deren Nichteinhaltung befindet sich der Auftraggeber ohne Mahnung des Lieferanten in Verzug und schuldet diesem einen Verzugszins von 8 %.

5.3 Mangels anderweitiger Vereinbarung ist der Preis in folgenden Raten zu bezahlen: der Transport, die Ablieferung oder die Montage der Lieferungen bzw. Leistungen aus Gründen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat,
verzögert oder verunmöglicht haben oder wenn unwesentliche Teile fehlen oder sich Nacharbeiten als notwendig erweisen, die den Gebrauch der Lieferungen nicht verunmöglichen oder
65 % bei Bestellung
30 % bei Mitteilung der Versandbereitschaft bzw. vor Montagebeginn
5 % nach Warenempfang bzw. Fertigstellung der Montage

5.4 Jegliche Verrechnung ist ohne die ausdrückliche, schriftliche Zustimmung des Lieferanten ausgeschlossen.

5.5 Die Zahlungstermine sind durch den Auftraggeber auch dann einzuhalten und die Zahlungen durch diesen ohne Rückbehalt vollständig zu leisten, wenn:
– der Transport, die Ablieferung oder die Montage der Lieferungen bzw. Leistungen aus Gründen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat,
verzögert oder verunmöglicht haben oder wenn unwesentliche Teile fehlen oder sich Nacharbeiten als notwendig erweisen, die den Gebrauch der Lieferungen nicht verunmöglichen oder
– der Auftraggeber das Vorliegen irgendwelcher Mängel an den Lieferungen und/oder Leistungen des Lieferanten und/oder an dessen Werk, ob berechtigt oder nicht, geltend macht.

5.6 Bei Nichteinhaltung der Zahlungstermine ist der Auftraggeber ab der 2. Mahnung neben der Bezahlung des Verzugszinses gemäss Ziff 5.2 zusätzlich auch zur Bezahlung einer Mahngebühr von CHF 50.00 an den Lieferanten verpflichtet.

6. Eigentumsvorbehalt

6.1 Der Lieferant bleibt Eigentümer seiner gesamten, allenfalls schon montierten Lieferungen und Leistungen, bis er die Zahlung gemäss Vertrag und jene für sämtliche vom Lieferanten erbrachten Zusatzleistungen vollständig erhalten hat.

6.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, bei Massnahmen, die zum Schutze des Eigentums des Lieferanten erforderlich sind, mitzuwirken; insbesondere ermächtigt er den Lieferanten ausdrücklich zur Eintragung des Eigentumsvorbehalts im öffentlichen Register.

7. Liefer- und Montagefrist

7.1 Liefer- oder Montagefristen ergeben sich aus den Bestimmungen des Vertrages und den Vorgaben des Lieferanten in seiner Terminplanung. Können Liefer- oder Montagefristen oder Terminplanungen aus irgend einem, vom Lieferanten nicht zu vertretenden Grund, wozu auch eine durch einen Zulieferer oder eine andere Hilfspersonen bewirkte Verzögerung zu zählen ist, nicht eingehalten werden, steht es dem Lieferanten frei, neue Terminvorgaben in einer abgeänderten und angepassten Terminplanung zu machen, ohne dadurch in Verzug zu geraten. Der Auftraggeber ist zudem verpflichtet, dem Lieferanten sämtliche Mehraufwendungen zu vergüten und alle Auslagen zu ersetzen, welche letzterem durch die Verzögerung von Zulieferern oder Hilfspersonen entstanden sind.

7.2 Der Lieferant bestimmt den Zeitpunkt der Inbetriebnahme bzw. Übergabe des Werkes. Das Werk gilt auch dann auf diesen Zeitpunkt hin als verbindlich abgenommen, wenn der Auftraggeber die Abnahme oder die Mitwirkung bei der Abnahme bewusst oder unbewusst verweigern sollte.

7.3 Ist statt einer Frist ein bestimmter Termin vereinbart, ist dieser gleichbedeutend mit dem letzten Tag einer Liefer- oder Montagefrist. Die Bestimmungen Ziff. 7.1 bis 7.3 sind analog anwendbar.

7.4 Der Auftraggeber hat bei verspäteter Lieferung oder Leistung durch den Lieferanten diesem gegenüber, vorbehältlich bei dessen Absicht oder Grobfahrlässigkeit, keinerlei Ansprüche.

8. Übergang von Nutzen und Gefahr

8.1 Nutzen und Gefahr gehen für jedes einzelne Werk bzw. für jedes einzelne zur Erstellung des Werkes erforderliche Bauteil mit dessen Anlieferung auf der Baustelle auf den Auftraggeber über.

8.2 Wird der Abgang auf Begehren des Auftraggebers oder aus sonstigen Gründen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, verzögert, geht die Gefahr im ursprünglich für den Abgang ab Werk vorgesehenen Zeitpunkt auf den Auftraggeber über. Von diesem Zeitpunkt an werden die Lieferungen auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers gelagert.

9. Versand, Transport und Versicherung

9.1 Besondere Wünsche betreffend Versand, Transport und Versicherung sind dem Lieferanten rechtzeitig schriftlich bekannt zu geben und vom Auftraggeber zu bezahlen.

9.2 Die Versicherung gegen Schäden irgendwelcher Art obliegt dem Auftraggeber.

10. Prüfung und Abnahme der Lieferungen und Leistungen

10.1 Der Lieferant teilt dem Auftraggeber den Abschluss der Vertragserfüllung mit, worauf der Auftraggeber die Lieferungen bzw. Leistungen unverzüglich zu prüfen und dem Lieferanten allfällige Mängel unverzüglich schriftlich anzuzeigen hat. Unterlässt er dies, gelten die Lieferungen und Leistungen als genehmigt. Das Werk gilt als abgenommen.

10.2 Der Auftraggeber hat dem Lieferanten zur Behebung von rechtzeitig angezeigten Mängeln Gelegenheit zu bieten.

10.3 Eine weitergehende Abnahmeprüfung besteht nicht.

10.4 Wegen Mängel irgendwelcher Art an Lieferungen oder Leistungen stehen dem Auftraggeber gegenüber dem Lieferanten, vorbehältlich von Absicht oder Grobfahrlässigkeit, keinerlei Rechte oder Ansprüche zu.

11. Gewährleistung, Garantie, Haftung für Mängel

11.1 Gewährleistung, mehrere Garantiebedingungen
Alle zusätzlichen Garantiebedingungen, stillschweigenden Vereinbarungen oder gesetzlichen Gewährleistungspflichten werden im vollen Umfange ausgeschlossen. Es gilt die folgende eingeschränkte Garantie der AR Schwimmbadtechnik Group AG

11.2 Garantie AR AquaLion AG:

a) Die Garantie beträgt:
für feste Bauelemente 60 Monate
für Steuerungen, Motoren und Pumpen 24 Monatefür Abdeckungen und Überdachungen 24 Monate
Die jeweilige Garantie beginnt im Zeitpunkt der Anlieferung des Werkes oder des einzelnen Werkteils auf der Baustelle.

b) Für ersetzte oder reparierte Teile gilt die ursprüngliche Garantiefrist, ab ursprünglicher Anlieferung. Die Garantiefrist beginnt nicht neu zu
laufen und endet in jedem Fall mit der ursprünglichen Garantiefrist. Ersetzte Teile sind dem Lieferanten entschädigungslos auszuhändigen und werden zu Eigentum des Lieferanten.

c) Die Garantie erlischt vorzeitig, wenn der Auftraggeber oder Dritte Änderungen oder Reparaturen vornehmen oder wenn der Auftraggeber, falls ein Mangel aufgetreten und unverzüglich gerügt worden ist, nicht umgehend alle geeigneten Massnahmen zur Schadensminderung trifft und dem Lieferanten Gelegenheit gibt, den Mangel zu beheben.

11.2 Haftung für zugesicherte Eigenschaften Zugesicherte Eigenschaften sind nur jene, die in der Auftragsbestätigung oder in den Spezifikationen ausdrücklich als solche bezeichnet worden sind. Die Zusicherung gilt längstens bis zum Ablauf der Garantiefrist.

11.3 Ausschlüsse von der Haftung für Mängel
Der Lieferant haftet für keinerlei Mängel und/oder Schäden, ausser für solche, welche auf einer fehlerhaften Materiallieferung durch den Lieferanten, auf einer fehlerhaften Konstruktion durch den Lieferanten oder auf einer fehlerhaften Werkausführung durch den Lieferanten gründen. Auch im Falle der Haftung des Lieferanten für Mängel hat der Auftraggeber jedoch keinerlei Ansprüche auf Schadenersatz, sei es für direkte oder indirekte oder sei es für unmittelbare oder mittelbare oder für sonstige Schäden gegenüber dem Lieferanten. Ebenso wenig ist der Auftraggeber berechtigt, den Werklohn ganz oder teilweise zurückzubehalten. Demgegenüber ist der Lieferant selbst im Falle seiner Mangelhaftung berechtigt, dem Auftraggeber die Kosten für Fahrt, Transport, Verpackung, Versicherung etc., die im Zusammenhang mit der Erfüllung seiner Garantiepflicht stehen, zu verrechnen.
Ausgeschlossen von jeglicher Haftung und von jeglicher Garantie sind zudem Verbrauchs- und Verschleissteile, leichte Farb- und Strukturdifferenzen, baulich bedingte Spaltmasse, Korrosion, Kondenswasser, minimale Leckagen gemäss Dichtigkeitsklasse 1 der aktuell gültigen Schwimmbadnorm. Ebenso besteht keinerlei Haftung für Schäden infolge Einflüsse wie z.B. Sturm, Hagel, Schnee, Frost, UV-Licht, Blitzschlag, Tierschäden, Laub, Blütenstaub, Sand, Dreck, mangelhafter Entwässerung, Überflutung, Sonne, Überhitzung, etc.

11.4 Lieferungen und Leistungen von Unterlieferanten
Für Lieferungen und Leistungen von Unterlieferanten, die vom Auftraggeber vorgeschrieben werden, übernimmt der Lieferant keine Haftung. Für selbst beigezogene Unterlieferanten haftet der Lieferant lediglich im Umfang von Ziff. 11.2 und 11.3 vorstehend.

11.5 Lieferungen und Leistungen von Dritten
Für Lieferungen und Leistungen von Dritten (z.B. Gartenbauer, Architekten, Elektriker, Sanitär, Versicherungen, etc.) haftet der Lieferant nicht. Besonders auch dann nicht, wenn diese Arbeiten mangelhaft sind und dadurch Schäden verursachen. Die Verantwortung der bauseitigen Arbeiten obliegt alleine und ausschliesslich beim Auftraggeber.

11.6 Ausschliesslichkeit der Garantie- und Gewährleistungsansprüche
Wegen Mängel in Material, Konstruktion oder Ausführung sowie wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften hat der Auftraggeber ausschliesslich die unter Ziffer 11.2 und 11.3 vorstehend festgelegten Ansprüche. Jegliche weiteren Ansprüche sind ausdrücklich und vollumfänglich ausgeschlossen.

11.7 Haftung für Nebenpflichten
Der Lieferant haftet dem Auftraggeber nicht für eine allenfalls mangelhafte Beratung und dergleichen oder wegen Verletzung irgendwelcher sonstiger Nebenpflichten.

12. Ausschluss weiterer Haftungen des Lieferanten

Alle Fälle von Vertragsverletzungen und deren Rechtsfolgen sowie alle Ansprüche des Auftraggebers, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund sie gestellt werden, sind in diesen Bedingungen abschliessend geregelt. Insbesondere sind alle nicht ausdrücklich genannten Ansprüche auf Schadenersatz, Minderung, Aufhebung des Vertrages oder Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen. Ebenso ausgeschlossen sind sämtliche Ansprüche auf Schadenersatz, sei es für direkte oder indirekte oder sei es für unmittelbare oder mittelbare oder für sonstige Schäden. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht, soweit ihm zwingendes Recht entgegensteht.

13. Montagebedingungen auf der Baustelle

13.1 Der Baustellenzustand muss der Gestalt sein, das stets ein ungehinderter Montageablauf garantiert ist.

13.2 Die exakte Positionierung des Schwimmbades (Höhenquote und Grenzabstände) ist bauseits an den notwendigen Stellen gut sichtbar anzubringen. Kostenfolgen, bedingt durch ungenügende oder falsche Markierung, gehen zu Lasten des Auftragsgebers.

13.3 Während der gesamten Bau- und Montagezeit ist dem Lieferanten und dessen Mitarbeitern sowie den allenfalls von diesem beigezogenen Hilfspersonen jederzeit unbeschränkt und ungehindert freier Zutritt zu sämtlichen für den Schwimmbadbau erforderlichen Plätze und Räume (Technikräume, Bauplatz, Garage, Abstellplätze, Elektrokästen, Kellerräume etc.) gewährt werden. Ebenso sind dem Lieferanten und seinen Mitarbeitern alle für die Ausführung der Arbeiten erforderliche Infrastruktur, elektrische Energie, Wasser, Toiletten,etc. kostenlos zur Verfügung zu stellen.

13.4 Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass sämtliche vom Lieferanten und dessen Mitarbeiter zu nutzende und zu betretende Plätze Räume mit der Arbeitsausrüstung und -bekleidung und entsprechendem Schuhwerk betreten werden können.

13.5 Die Baustellensicherung gegen unbefugtes Betreten ist Sache des Auftraggebers.

14. Bauleitung

14.1 Die Bauleitung für das Gesamtprojekt liegt beim Auftraggeber oder bei dem von diesem bezeichneten Stellvertreter.

15. Bewilligungen
15.1 Die Einholung sämtlicher Bewilligungen liegt beim Auftraggeber oder bei dem von diesem bezeichneten Stellvertrete

16. Gerichtsstand und anwendbares Recht

16.1 Gerichtsstand für den Auftraggeber und den Lieferanten ist in jedem Fall der Sitz des Lieferanten. Der Auftraggeber nimmt diese Gerichtsstandsvereinbarung zur Kenntnis und ist mit dieser ausdrücklich einverstanden.

16.2 Der Lieferant ist jedoch berechtigt, den Auftraggeber an dessen Wohnsitz/Sitz zu belangen.

16.3 Das Rechtsverhältnis untersteht Schweizerischem Recht.

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